Mieterstrom brauchen Sie als eigenes Liefervertragsverhältnis, das nicht an den Mietvertrag gekoppelt sein darf, mit sauberem Messkonzept und einer Rechnung, die den gesetzlichen Pflichtangaben genügt. Für Wohnraum gilt eine gesetzliche Preisobergrenze. Selbstabrechnung ist möglich; ob sich ein Dienstleister lohnt, hängt unter anderem vom Aufwand und Leistungsumfang ab.
Kurz gesagt:
- Bei gefördertem Mieterstrom darf der Arbeitspreis samt anteiligem Grundpreis höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen; bei 40 Cent sind das 36 Cent.
- Klären Sie das Messkonzept vor der Bestellung mit Netzbetreiber und Messstellenbetreiber; virtuelle Summenmodelle brauchen intelligente Zähler mit Viertelstundenwerten, Speicher zusätzlich passende Messtechnik.
- Ein Abrechnungsdienstleister kostet laut Praxisleitfäden etwa 60 bis 120 Euro je Wohneinheit jährlich; bei automatisierter Technik und wenigen Einheiten kann Selbstabrechnung genügen.
- Bei einem Auszug brauchen Sie eine Zwischenablesung und Schlussrechnung; Mieterstrom gehört nicht in die Nebenkostenabrechnung, sondern verlangt eine eigene Verbrauchsrechnung mit sämtlichen Pflichtangaben.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist Mieterstrom? Grundlagen und Marktrollen
- Welches Messkonzept brauchen Sie für Ihr Mieterstromprojekt?
- Wie läuft die Abrechnung ab, von den Abschlägen bis zur Jahresrechnung?
- Welche rechtlichen Pflichten gelten nach EnWG?
- Mieterstromzuschlag und Preisgestaltung: Wie rechnen Sie nach?
- Eigenabrechnung oder Dienstleister: Was lohnt sich für Sie?
- Welche Rolle spielen Smart Meter und Datenschutz?
- Was fällt monatlich, bei Mieterwechsel und jährlich an?
- Warum saubere Abrechnung für Vermieter strategisch zählt
- Wie wir Sie bei Mieterstrom und Stromtarifen unterstützen
- FAQ
- Quellen
- Wichtige Primärquellen und weiterführende Links
Was ist Mieterstrom? Grundlagen und Marktrollen
Mieterstrom ist Strom, der auf dem Dach oder am Gebäude erzeugt und direkt an die Bewohner geliefert wird, ohne Umweg über das öffentliche Netz. Der Mieter schließt dafür einen eigenen Liefervertrag mit dem Betreiber der Anlage, meist dem Eigentümer oder einem beauftragten Dritten. Genau dieser Liefervertrag macht den Vermieter rechtlich zum Stromlieferanten, mit allen Pflichten, die daran hängen. Das Bundeswirtschaftsministerium beschreibt dieses Modell: Mieter schließen den Vertrag mit dem Betreiber, der lokal genutzte Solarstrom entlastet Umlagen und Netzentgelte, und genau deshalb kann er preislich attraktiv sein.
Wer spielt mit?
- Anlagenbetreiber und Vermieter: erzeugt den Strom, liefert ihn und rechnet ab, selbst oder über einen Dienstleister.
- Mieter als Letztverbraucher: nimmt freiwillig teil und kann den Vertrag nach den geltenden Bedingungen beenden.
- Netzbetreiber: nimmt den Überschussstrom auf und ist beim Messkonzept frühzeitig einzubinden.
- Messstellenbetreiber: stellt Zähler und Datenübermittlung bereit, entweder als grundanständiger Betreiber oder als gewählter Dritter.
Abgrenzen sollten Sie Mieterstrom von der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung und von normalen Energieverträgen. Bei einem normalen Vertrag beliefert ein Versorger über das öffentliche Netz, hier dagegen lokal erzeugter Strom aus der eigenen Anlage. Wer die Grundlagen noch einmal in Ruhe nachlesen will, findet sie in unserem Artikel Mieterstrom erklärt.
Welches Messkonzept brauchen Sie für Ihr Mieterstromprojekt?
Ohne saubere messtechnische Trennung von Erzeugung, Eigenverbrauch und Netzbezug gibt es keine belastbare Abrechnung. Praxisplattformen wie mietercloud warnen: Fehlt ein zertifiziertes Messkonzept samt Abrechnungssystem, ist die Förderung gefährdet und die Transparenz gegenüber den Mietern nicht gegeben.
Die Bausteine kurz erklärt: Der Erzeugungszähler misst, was die PV-Anlage insgesamt produziert. Der Summenzähler sitzt am Netzanschluss und erfasst Bezug und Einspeisung des ganzen Hauses. Die Unterzähler hängen an den einzelnen Wohneinheiten. Die Differenz aus Summenzähler und den Mieterstrom-Teilnehmern ergibt den Reststrom, den Sie zusätzlich beschaffen müssen. Mehr zu den technischen Details der Zwischenzähler steht in unserem Beitrag zum Zwischenzähler.
So gehen Sie bei der Konzeption vor:
- Bestandsaufnahme: Welche Zähler gibt es, wie viele Wohneinheiten nehmen teil, welche Anlagengröße ist geplant?
- Modell wählen: physisches Summenzählermodell mit Zählerfeld oder virtuelles Summenmodell mit intelligenten Messsystemen, die in 15-Minuten-Intervallen messen.
- Netzbetreiber und Messstellenbetreiber früh anfragen und das Konzept abstimmen, bevor Material bestellt wird.
- Bei einem Batteriespeicher die Messtechnik ergänzen, damit Ladevorgänge eindeutig zugeordnet werden und keine Doppelbeladung entsteht.
- Das Konzept dokumentieren und vom Netzbetreiber bestätigen lassen.
Beim physischen Modell liegen alle Zähler in einem Zählerfeld, die Verrechnung erfolgt bilanziell über die Differenzen. Das virtuelle Modell kommt mit weniger Hardware aus, setzt aber intelligente Messsysteme voraus, die jede Viertelstunde Werte liefern. Gerade bei älteren Gebäuden entscheidet oft der Platz im Zählerschrank, welches Modell sich überhaupt umsetzen lässt.
Der Netzbetreiber sieht das Thema aus seiner eigenen Perspektive. Eine Präsentation aus Netzbetreibersicht hält fest: Für bilanzierungsrelevante Zähler gilt das Messstellenbetriebsgesetz, die Messkonzepte wirken sich unterschiedlich auf Abrechenbarkeit und Bilanzierung aus, und Speicher brauchen besondere Messtechnik mit Energieflussrichtungssensoren. Wer einen Speicher plant, sollte das also nicht nachträglich einbauen.
Bei der Auswahl des Messstellenbetriebs haben Sie mehrere Wege. Sie können den grundzuständigen Messstellenbetreiber nutzen, einen wettbewerblichen Dritten beauftragen oder den Messstellenbetrieb in ein Dienstleisterpaket einbinden. Entscheidend ist, dass Zählerdaten zuverlässig, geeicht und zeitlich sauber zugeordnet bei Ihnen oder Ihrem Abrechnungssystem ankommen.
Profi-Tipp: Holen Sie den Netzbetreiber schon in der Planungsphase ins Boot. Ein fehlender oder falsch abgestimmter Messaufbau ist laut Praxisberichten einer der häufigsten Fehler und gefährdet Förderansprüche.
Wie läuft die Abrechnung ab, von den Abschlägen bis zur Jahresrechnung?
Am Anfang steht der Vertrag. Der Mieterstromvertrag ist ein eigenständiger Liefervertrag und darf nach § 42a Absatz 2 EnWG nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden. Die Teilnahme bleibt für Mieter freiwillig. Bei gefördertem Mieterstrom ist die Laufzeit beim Erstabschluss begrenzt, mit kurzer Kündigungsfrist, wie die gesetzliche Grundlage vorsieht. Prüfen Sie diese Fristen vor dem Versand der Musterverträge.
Der Ablauf im Betrieb sieht so aus:
- Abschläge: Sie vereinbaren monatliche Abschlagszahlungen, die sich an dem erwarteten Verbrauch der Wohneinheit orientieren.
- Zählerdaten: Die Erfassung läuft idealerweise automatisiert über Smart Meter. Geeichte Zähler liefern Werte in 15-Minuten-Intervallen, spezialisierte Software ordnet die PV-Anteile automatisch zu und erzeugt die Rechnungen.
- Anteilsberechnung: Pro Intervall wird geprüft, wie viel Solarstrom gerade erzeugt wurde und wie viel die einzelnen Mieter verbraucht haben. Was die Anlage nicht deckt, kommt aus dem Reststrom.
- Jahresabrechnung: Am Ende steht die Verbrauchsabrechnung mit allen Pflichtangaben, Nachzahlung oder Guthaben und der Verrechnung der geleisteten Abschläge.
- Mieterwechsel: Hier ist eine Zwischenablesung nötig, dann folgt die Schlussrechnung für den ausziehenden und ein neuer Vertrag für den einziehenden Mieter.
Wichtig: Mieterstrom gehört nicht in die Nebenkostenabrechnung. Die Bundesnetzagentur stellt in ihren häufig gestellten Fragen klar, dass der Lieferant eine eigene Verbrauchsabrechnung mit den üblichen Rechnungsanforderungen erstellen muss. Gerade Vermieter, die schon eine Heiz- und Betriebskostenabrechnung führen, tappen hier gern in die Falle.
Unterschätzt wird zudem der organisatorische Aufwand. Die Praxis zeigt, dass Mieterwechsel und Zwischenabrechnungen zu den häufigsten operativen Stolperstellen zählen.
Welche rechtlichen Pflichten gelten nach EnWG?
Wer Mieterstrom liefert, gilt als Energieversorger und muss entsprechende Vorgaben einhalten. Die zentralen Punkte:
- Kopplungsverbot und Freiwilligkeit: Nach § 42a EnWG darf der Mieterstromvertrag nicht an den Mietvertrag gekoppelt sein. Eine solche Kopplung ist unwirksam, der Mieter darf nicht zur Teilnahme verpflichtet werden.
- Pflichtangaben auf der Rechnung: Nach § 40 EnWG müssen Belastungen und Berechnungsfaktoren vollständig und verständlich ausgewiesen werden. Steuern, Konzessionsabgaben und Umlagen werden gesondert aufgeführt. Dazu kommen Zählerstände, Verbrauch, Arbeits- und Grundpreis sowie die Stromkennzeichnung.
- Preisobergrenze: Der Preis für geförderten Mieterstrom darf 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht überschreiten. Wird die Grenze gerissen, sinkt der Preis automatisch auf das zulässige Niveau.
- Kennzeichnung: Geförderter Mieterstrom ist nach § 42a entsprechend zu kennzeichnen.
- Registrierung und Meldungen: Die Anlage und der Lieferant sind bei der Bundesnetzagentur zu registrieren, außerdem bestehen Meldepflichten gegenüber dem Netzbetreiber. Die Energieagentur Regio Freiburg weist darauf hin, dass viele Vermieter die Pflichten eines Energieversorgers unterschätzen.
Die Bundesnetzagentur betont außerdem, wie die Rechnung auszusehen hat: Verbrauchswerte, Zählerstände, gesonderte Ausweisung von Steuern, Umlagen und Gebühren sowie eine allgemein verständliche Darstellung. Eine Rechnung, die diese Punkte nicht erfüllt, kostet im Streitfall Zeit und Geld.
Mieterstromzuschlag und Preisgestaltung: Wie rechnen Sie nach?

Der Mieterstromzuschlag ist eine EEG-Förderung im Zusammenhang mit Mieterstrom. Seine Höhe hängt von der Anlagengröße ab, wie die Solarcity-Beratung Berlin beschreibt. Aktuelle Zuschlagssätze und Voraussetzungen finden Sie dort und beim Netzbetreiber. Die Wirtschaftlichkeit hängt aber nicht allein daran: Laut Nebenkostenrechner-Ratgeber beeinflussen Anlagengröße und Teilnehmerzahl, ob die Abrechnung kostendeckend ist, denn der administrative Aufwand fällt unabhängig von der Anlagengröße an.
Ein Rechenbeispiel zur Preisobergrenze, ausdrücklich mit angenommenen Werten: Der örtliche Grundversorger verlangt 40 Cent je Kilowattstunde. Ihr Mieterstrompreis, also der Arbeitspreis und der anteilige Grundpreis zusammengerechnet auf die Kilowattstunde, darf also 36 Cent nicht überschreiten. Liegt er bei 38 Cent, ist er zu hoch und muss gesenkt werden.
| Größe | Illustratives Beispiel |
|---|---|
| Grundversorgungstarif (angenommen) | 40 Cent je Kilowattstunde |
| Preisobergrenze | gesetzliche Grenze |
| Beispielpreis Mieterstrom | angenommener Preis |
| Abstand zur Obergrenze | Differenz zum zulässigen Höchstpreis |
Was nicht im Haus verbraucht wird, geht als Überschussstrom ins öffentliche Netz und wird vergütet. Für gewerbliche Versorgungsmodelle gelten teils abweichende Regeln, die Sie gesondert prüfen müssen.
Eigenabrechnung oder Dienstleister: Was lohnt sich für Sie?
Praxisleitfäden nennen typische Dienstleisterkosten von rund 60 bis 120 Euro je Wohneinheit und Jahr, abhängig vom Leistungsumfang. Ob sich die Beauftragung rechnet oder Selbstabrechnung denkbar ist, hängt unter anderem vom Leistungsumfang, der Automatisierung und der verfügbaren Zeit für Mieterfragen ab.
Was für die Dienstleisterlösung spricht, ist nicht nur das Geld:
- Haftung und Regulierung: Der Dienstleister kennt Meldepflichten, Fristen und Rechnungsvorgaben und trägt operativ das Risiko von Fehlern mit.
- Reststrombeschaffung: Er organisiert den Einkauf des Stroms, den die Anlage nicht deckt.
- Mieterbetreuung: Rückfragen zu Abschlägen, Zählerständen oder Rechnungen laufen über den Kundenservice, nicht über Sie.
- Leistungsumfang: Je nach Anbieter gehören Messstellenbetrieb, Abrechnung, Meldungen und Kundenservice zum Paket.
Rechnen Sie ehrlich: Ihre eigene Arbeitszeit ist ein Kostenfaktor, auch wenn sie nicht auf einer Rechnung auftaucht. Wer wenig Zeit hat oder viele Wohneinheiten versorgt, fährt mit einem Dienstleister meist ruhiger.
Welche Rolle spielen Smart Meter und Datenschutz?
Drei Zählerarten sollten Sie auseinanderhalten: geeichte Zähler, moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme, die zusätzlich über ein Kommunikationsgateway Daten verschlüsselt übertragen. Für die viertelstündliche Zuordnung von Solarstrom zu Mietern brauchen Sie in der Regel Zähler, die Werte im 15-Minuten-Takt liefern.
Verbrauchsdaten sind personenbezogen. Das heißt: Verschlüsselte Übertragung über ein Gateway, klare Zugriffsrechte, und die Mieter haben Anspruch auf Auskunft zu ihren eigenen Daten. Beim Messstellenbetrieb stehen Ihnen zwei Wege offen: eigener Betrieb mit den dazugehörigen Pflichten oder ein externer Betreiber, der Technik und Datenverarbeitung verantwortet. Unser Beitrag zum Smart Meter beim Wechsel erklärt die praktischen Schritte beim Zählerwechsel.
Achten Sie auf Auditfähigkeit: Die Rohdaten, die Zuordnungsregeln und die Rechnungen müssen nachvollziehbar abgelegt sein, sonst haben Sie bei einer Prüfung oder einem Streit mit Mietern ein Problem.
Profi-Tipp: Lassen Sie sich vom Messstellenbetreiber schriftlich bestätigen, wie lange er Rohdaten speichert und in welchem Format Sie sie exportieren können. Ohne diese Daten können Sie eine strittige Rechnung später kaum belegen.

Was fällt monatlich, bei Mieterwechsel und jährlich an?
Eine feste Routine verhindert die meisten Fehler:
- Monatlich: Abschläge einziehen und prüfen, Zählerdaten auf Lücken kontrollieren, bei ausbleibenden Zahlungen mahnen.
- Bei Mieterwechsel: Zwischenablesung veranlassen, Schlussrechnung erstellen, Vertragsdaten im Abrechnungssystem aktualisieren und den neuen Mieter anbieten.
- Quartalsweise: Preis gegen den aktuellen Grundversorgungstarif prüfen, damit die Obergrenze eingehalten bleibt.
- Jährlich: Endabrechnung mit allen Pflichtangaben erstellen, Werte mit dem Vorjahr vergleichen, Abschläge anpassen.
- Dauerhaft: Unterlagen für Förderansprüche und Meldungen an Netzbetreiber und Bundesnetzagentur lückenlos ablegen.
Warum saubere Abrechnung für Vermieter strategisch zählt
Mieterstrom ist für uns kein Nebenprojekt, das man nebenbei mitlaufen lässt. Wer hier Fehler macht, riskiert Förderung, Streit mit Mietern und im schlimmsten Fall rechtliche Folgen. Wer sauber abrechnet, hat dagegen zufriedene Mieter, die gern beim Solarstrom bleiben, und eine Immobilie, die mit ihrer Energieversorgung punkten kann.
Unsere Einschätzung: Viele Vermieter planen die Technik sorgfältig und den Betrieb gar nicht. Dabei entscheidet der laufende Betrieb über die Wirtschaftlichkeit. Wir empfehlen, den Aufwand ehrlich zu kalkulieren und bei vielen Wohneinheiten früh über einen Dienstleister nachzudenken. Das ist keine Schwäche, sondern Risikomanagement.
— Energysion
Wie wir Sie bei Mieterstrom und Stromtarifen unterstützen

Wir begleiten Sie mit Ratgebern, Rechnern und Vergleichsartikeln rund um Mieterstrom, Solarstrom für Mieter und dynamische Tarife. Wenn Sie wissen wollen, ob für Ihr Gebäude ein dynamischer Reststromtarif sinnvoll ist, hilft unser Beitrag zum dynamischen Stromtarif weiter. Alternativen für einzelne Mieter beleuchten wir im Artikel zum Solarstrom für Mieter. Auf unserer Startseite finden Sie alle Tools und Vergleiche an einem Ort, dort erreichen Sie uns auch direkt.
FAQ
Darf ich Mieterstrom über die Nebenkostenabrechnung abrechnen?
Nein, Mieterstrom ist eine eigene Stromlieferung und braucht eine eigene Verbrauchsabrechnung. Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass die Abrechnung über die Nebenkostenabrechnung nicht erlaubt ist.
Müssen Mieter am Mieterstrom teilnehmen?
Nein, die Teilnahme ist freiwillig. Der Liefervertrag darf nach § 42a EnWG nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden. Mieter können weiterhin einen anderen Stromanbieter wählen.
Wie hoch darf der Mieterstrompreis sein?
Wird die Obergrenze überschritten, sinkt der Preis automatisch auf das zulässige Niveau.
Ab wann lohnt sich ein Abrechnungsdienstleister?
Ob sich ein Dienstleister lohnt, hängt unter anderem vom Aufwand und Leistungsumfang ab. Die Kosten liegen laut Praxisleitfaden bei rund 60 bis 120 Euro je Wohneinheit und Jahr. Bei weniger Einheiten kann Selbstabrechnung reichen, wenn die Technik automatisiert läuft.
Quellen
- Gesetze-im-internet
- § 42a EnWG – Einzelnorm
- [Bundesnetzagentur
Homepage – FAQ](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Vertragsarten/Mieterstrom/faq_table.html) - Messung und Abrechnung bei Mieterstromprojekten aus Sicht eines Netzbetreibers
Wichtige Primärquellen und weiterführende Links
Gesetzestexte und Leitfäden, auf die wir uns hier stützen: die Normen zum Kopplungsverbot und zu den Rechnungspflichten, die Hinweise der Bundesnetzagentur sowie Fachpapiere zu Messkonzepten und zur Abrechnungspraxis. Alle verlinkten Quellen finden Sie im Quellenverzeichnis unten.